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Wir verteidigen das Recht jedes Menschen auf Religionsfreiheit

„Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit“

§

Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Wir schützen Religionsfreiheit

Das Recht auf Religionsfreiheit schließt die Freiheit ein, seinen Glauben öffentlich oder privat zu bekennen.

Mit unserem Fokus auf Religionsfreiheit waren wir in mehr als 2500 Fällen zu dem Thema beteiligt.

„Jeder Mensch sollte seinen Glauben in Freiheit leben können und niemand zu etwas gezwungen werden, das seinem Glauben widerspricht.“

DR. FELIX BÖLLMANN
Rechtsanwalt und
Director of European Advocacy bei
ADF International

Religionsfreiheit als Grundrecht

Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) beginnt mit den Worten: „Jeder hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“. Jeder Mensch hat das Recht nach seinen eigenen Überzeugungen zu leben und danach zu handeln.

Das schließt auch die Gewissensfreiheit im Beruf ein. Niemand kann gezwungen werden beispielsweise in medizinischen Fragen gegen sein Gewissen verstoßen zu müssen. Auch Ansichten zu Ehe und Familie, zum Beginn und zum Ende des Lebens und viele weitere Fragen dürfen durch das christliche Menschenbild informiert sein.

Religion frei wechseln

Artikel 18 der AEMR fährt fort: „[D]ieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln“. Viele Länder in Asien und Afrika missachten dieses Recht durch Blasphemie- und Konversionsverbote. Allein in Indien war ADF India nur im Jahr 2021 in 505 Fälle involviert.

In Nigeria ist die Lage vielerorts noch schlimmer. 4650 nigerianische Christen wurden 2021 getötet, mehr als in allen anderen Ländern der Welt zusammen. Deswegen ist der Einsatz für Religionsfreiheit in dem westafrikanischen Land besonders wichtig.

Religion frei und öffentlich ausüben

Schließlich schützt das Völkerrecht auch die Freiheit, „seine Religion […] allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.“ (so Art. 18 AEMR, ähnlich auch Art. 9 EMRK und weitere Rechteerklärungen). Allerdings ist die öffentliche Ausübung des Glaubens auch in Europa immer wieder unter Druck. So verstoßen z.B. staatliche Gottesdienstverbote klar gegen dieses Grundrecht.

Die völkerrechtlichen Verträge und nationalen Gesetze zur Religionsfreiheit schützen auch die kirchliche Selbstverwaltung und Autonomie. Kirchen und Religionsgemeinschaften haben die Freiheit sich selbst zu verwalten und beispielsweise Personalentscheidungen gemäß den Vorstellungen der Gemeinschaft zu treffen.

  • DE: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ (Art. 4 (1) GG)

  • AT: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung“. (Art. 15 StGG)

  • CH: „Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.“ (Art. 15 (1) BV)

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