Der Schutz der Gewissensfreiheit von Apothekern
#Gewissensfreiheit
- Wer: Andreas Kersten
- Wo: Berlin, Deutschland
- Team: Felix Böllmann
Update:
Thema | Gewissensfreiheit
In Berlin steht der Apotheker Andreas Kersten vor Gericht. Grund dafür ist seine Weigerung aus Gewissensgründen in seiner Apotheke in Berlin die ‚Pille danach‘ zu verkaufen, woraufhin die Apothekerkammer Berlin 2018 rechtliche Schritte gegen ihn einleitete.
Das erstinstanzliche Urteil fiel dabei zu Kerstens Gunsten aus. Dies war das erste Mal, dass ein deutsches Gericht feststellte, dass es einem Pharmazeuten freistehe, beim Verkauf von gewissen Produkten in Einklang mit seinem Gewissen zu handeln. Die Apothekerkammer legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Seit 2020 wartet Kersten auf den Berufungsprozess.
„Niemand soll gezwungen sein, sich zwischen seinem Beruf und seinem Gewissen entscheiden zu müssen. Persönliche Überzeugungen und das Gewissen betreffen alle Bereiche des Lebens und können im beruflichen Bereich nicht einfach abgelegt werden.“
– Felix Böllmann, Director of European Advocacy bei ADF International
Details zum Fall
Vor seiner Pensionierung besaß Andreas Kersten eine Apotheke in Berlin, wo er in Einklang mit seinem Gewissen die ‚Pille danach‘ nicht verkaufte. Dies begründet er damit, dass durch die ‚Pille danach‘ die Einnistung der befruchteten Eizelle verhindert und so der Tod eines ungeborenen Kindes herbeigeführt werden kann.
Kersten wurde schließlich bei der Apothekerkammer Berlin angezeigt, die daraufhin Klage beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin einreichte. Dabei entschied erstmals ein deutsches Gericht zugunsten eines Apothekers, der sich aus Gewissensgründen weigerte, bestimmte Produkte zu verkaufen.
Apothekerkammer legt Berufung ein
Das Gericht sprach Kersten von dem Vorwurf frei, seine beruflichen Pflichten verletzt zu haben und hielt überdies fest, dass der Apotheker das Recht habe, in so einer Situation nach seinem Gewissen zu handeln. Die Apothekerkammer legte daraufhin Berufung gegen das Urteil ein.
„Das erstinstanzliche Urteil war eine klare Aussage, dass der Apotheker das Recht hatte, nach seinem Gewissen zu handeln und dabei seine Berufspflicht nicht verletzt hat. Das Recht auf Gewissensfreiheit muss auch das Recht beinhalten, dementsprechend zu handeln. Eine freie Gesellschaft ist darauf angewiesen, dass ihre Bürger nach ihrem Gewissen handeln“, sagt Felix Böllmann, Director of European Advocacy bei ADF International.
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