Elternrechte achten
Das Recht der Eltern schützen, über die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu entscheiden.
Erziehung der Kinder sind Recht und Pflicht der Eltern
Vater und Mutter sind die wichtigsten Menschen für ihre Kinder. Eltern kümmern sich um ihre Kinder, noch bevor sie geboren werden. Sie bringen Kindern bei, zu laufen, zu sprechen und zu lieben. Eltern kennen ihre Kinder am besten und haben den meisten Einfluss auf ihren Werdegang.
Darum haben Eltern Rechte und Pflichten. Aus Grundrechtsperspektive haben Eltern das natürliche Recht auf Entscheidungen, insbesondere wenn es um Bildung, Erziehung und Gesundheit der Kinder geht. Diese Bereiche sind häufig weltanschaulich geprägt. Deswegen darf der Staat hier nicht von oben herab gegen den Willen der Eltern eingreifen. Im Gegenteil, der Staat ist zum Schutz von Ehe und Familie aufgefordert.
Trotz der auch international verankerten Rechte für Eltern sind ebendiese gerade in Europa stark unter Druck. Dazu gehören ideologisierte Inhalte im Unterricht, Hausschulverbot und Geschlechtsumwandlungen gegen den Willen der Eltern.
Demgegenüber stehen Politik und Rechtsprechung, die Elternrechte achtet. Die Überprüfbarkeit staatlicher Handlungen, Wahlmöglichkeiten für Eltern und schließlich Transparenz sind dabei die Eckpfeiler.
Der rechtliche Rahmen
Im deutschen Grundgesetz sind die Elternrechte deutlich verankert: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 (2) GG).
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Schutz von Kindern, Eltern und der Familie als Grundsätze der Internationalen Menschenrechtscharta verankert.
In Artikel 26 Absatz 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird klargestellt, dass „die Eltern ein vorrangiges Recht haben, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) verpflichtet die Staaten in Artikel 18 Absatz 4, „die Freiheit der Eltern […] zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen“.
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) verpflichtet die Staaten in Artikel 13 Absatz 3, „die Freiheit der Eltern […] zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen“.
Auch die Konvention über die Rechte des Kindes erkennt die besondere Bedeutung der Eltern an, indem es die Staaten verpflichtet, die „Rechte und Pflichten der Eltern“ zu achten (Artikel 5), und auf das Recht des Kindes verweist, „seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden“ (Artikel 7 Absatz 1). In Artikel 18 (1) wird anerkannt, dass „für die Erziehung und Entwicklung des Kindes in erster Linie die Eltern […] verantwortlich“ sind. Der Grund dafür ist, dass das Wohl des Kindes das Hauptanliegen der Eltern ist.
In Artikel 12 Absatz 4 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention heißt es: „Die Eltern bzw. der Vormund haben das Recht, für die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder oder Mündel zu sorgen, die mit ihren eigenen Überzeugungen übereinstimmt.“
In ähnlicher Weise heißt es in Artikel 14 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta): „Das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen wird geachtet“, was in Artikel 2 des ersten Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention aufgegriffen wird.
ADF International schützt das Vorrecht der Eltern bei Entscheidungen, die ihre Kinder betreffen. Insbesondere wenn es um Bildung und Erziehung geht, haben die Eltern ein international garantiertes Recht auf das letzte Wort. Wir verteidigen diese Elternrechte.
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