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Unser Grundgesetz: 3 Mythen, 3 Fakten

In „Verantwortung vor Gott und den Menschen … hat sich das Deutsche Volk dieses Grundgesetz gegeben“, heißt es in der Präambel. Bis heute hat das Grundgesetz einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft. Zu Recht, denn es ist das Fundament unseres geregelten Zusammenlebens, garantiert Freiheitsrechte und schützt Würde und Leben.

Doch wie gut kennen wir unsere Verfassung? In einer Umfrage von 2019 wurden deutsche Wahlberechtigte danach gefragt, was sie mit dem Grundgesetz verbinden. Bei der persönlichen Auflistung nannte nur jeder vierte den Schutz der Menschenwürde. Die Religionsfreiheit kam sogar nur 4 Prozent der Befragten in den Sinn.[1]

Die Deutschen schätzen das Grundgesetz, aber kennen es nicht. Dabei würde ein Blick ins Grundgesetz bei vielen gesellschaftlichen Diskussionen helfen. Mit unseren 3 Mythen und 3 Fakten möchten wir einen Anfang machen und setzen verbreiteten Mythen in Deutschland Fakten aus dem Grundgesetz entgegen.

Mythos #1: „Jeder ist frei zu glauben, was er möchte, aber nur bei sich zu Hause.“

Ist Religion Privatsache und hat deswegen in der Öffentlichkeit nichts zu suchen? Sind religiöse Handlungen, Symbole und Äußerungen an öffentlichen Orten verboten?

Nein, sagt das Grundgesetz und macht klar, dass Religionsfreiheit auf zwei Ebenen gilt. Zum einen „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“. Diese Freiheit garantiert zum Beispiel, dass Menschen einen Glauben annehmen oder wechseln können. Außerdem darf man nicht zu Handlungen gezwungen werden, die das Gewissen verletzen.

Weiter stellt das Grundgesetz klar: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Damit schützt die Verfassung die gemeinsame und auch öffentliche Ausübung der Religion.

Denn Religion ist immer höchstpersönlich, aber nie privat. Die eigene Religion beeinflusst die Haltung zum Nächsten, die eigene Verantwortung vor Gott und in der Gesellschaft, und vieles mehr. Genau andersherum verhält es sich zum Beispiel beim eigenen Bettlaken. Welches man verwendet und wie, ist eine sehr private Angelegenheit, hat aber nichts mit der Persönlichkeit zu tun. Religion hingegen ist immer persönlich, aber niemals privat. Deswegen schützt die Verfassung Religionsfreiheit und die verschiedenen Formen der Ausübung.

Mythos #2: „Es gibt ein Recht auf Abtreibung.“

Abtreibung ist ein Menschenrecht? Das behaupten in letzter Zeit nicht nur Personen und Gruppen, die nicht selten von Abtreibung profitieren, sondern auch große Organisationen oder sogar eine nicht bindende Resolution des EU-Parlaments.[2]

Das Grundgesetz hingegen garantiert jedem Menschen eine unantastbare Würde und gleich im zweiten Artikel ein Recht auf Leben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ (Art 2 (2) GG)

Auch das ungeborene Kind ist Grundrechtsträger, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat.[3] Bereits vor der Geburt entwickeln sich Babys nicht zum Menschen, sondern als Menschen. Darum sind ihre Rechte genauso geschützt wie die jeder anderen Person.

Daher kann es kein Recht auf die Tötung eines Menschen geben, egal wie klein er ist. Stattdessen gibt es ein Recht auf Leben und Staat und Gesellschaft haben die Pflicht, bestmögliche Rahmenbedingungen für den Schutz des Lebens zu schaffen. Das gilt auch für die Medien, wie das Bundesverfassungsgericht betont hat. Sowohl der öffentlich-rechtliche als auch der private Rundfunk haben „Teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem ungeborenen Leben.”[4]

 

Mythos #3: „Der Staat sieht alle Formen des Zusammenlebens als gleichwertig an.“

Weithin verbreitet sich die Meinung, dass der Staat alle Formen des Zusammenlebens unterschiedslos fördern sollte. Dabei soll es egal sein, ob jemand mit seinem Hund lebt, polyamorös ist oder eine Familie gründet.

Tatsächlich legt das Grundgesetz dem Staat eine besondere Verpflichtung für Ehe und Familie auf: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ (Art 6 (1) GG)

Das bedeutet in erster Linie keine Abwertung oder Diskreditierung anderer Lebensformen, sondern eine spezielle Anerkennung: Denn die auf Lebenszeit geschlossene Ehe zwischen Mann und Frau ist das optimale und natürliche Fundament für die Familie und damit die ganze Gesellschaft.

Auch die in Deutschland rechtlich bindende Europäische Menschenrechtskonvention beschreibt in Artikel 12 die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau. Daran erinnerte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuletzt 2016.[5]

Neudefinitionen der Ehe, in welche Richtung auch immer, weichen die spezielle Fürsorge und Anerkennung für die Ehe als Kern der gesellschaftlichen Keimzelle auf. Dagegen steht der grundgesetzlich gebotene Schutz für Ehe und Familie, der sich in finanzieller Förderung, öffentlicher Anerkennung und gesellschaftlicher Unterstützung realisiert.

Nur mit Ihrer Hilfe können wir daraufhin arbeiten, dass Religions- und Meinungsfreiheit für alle gelten, und Leben, Ehe und Familie besonders geschützt sind.

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