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Lebensschutz: Drei Mythen, drei Fakten

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen eine unantastbare Würde, und der Staat ist verpflichtet sie zu schützen. Gleich im zweiten Artikel des Grundgesetzes ist das Recht auf Leben jedes Menschen festgeschrieben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (GG Art. 2)

Auch das ungeborene Kind im Mutterleib ist menschliches Leben und wo menschliches Leben ist, kommt ihm Würde zu – das hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt (BVerfGE 39, 1 und BVerfGE 88, 203). Die staatliche Schutzpflicht erstreckt sich nicht nur auf das Leben als solches, sondern auf jedes individuelle, und auch das ungeborene, Leben (BVerfGE 88, 203).

Aber Lebensschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sogar der öffentlich-rechtliche und auch der private Rundfunk haben beide „Teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem ungeborenen Leben“, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten hat (BVerfGE 88, 203, 261).

Aktuelle Zahlen und Gründe für Abtreibungen werden kontinuierlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht und sind hier einsehbar: https://destatis.de

Mythos #1: „Abtreibung ist ein Menschenrecht.“

Diese Behauptung ist ein wiederkehrendes Argument in der Abtreibungsdebatte – auch von großen internationalen Organisationen wie Planned Parenthood (in Deutschland als Pro Familia bekannt) oder Amnesty International. Aber gibt es wirklich ein universelles Recht auf Abtreibung?

Fakt #1

Nein, es gibt kein Menschenrecht auf Abtreibung. Weder das internationale noch das Europäische Recht kennt ein „Grundrecht auf Abtreibung“. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gewährt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessenspielraum bei der Regulierung der Abtreibung, ohne ein entsprechendes Recht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abzuleiten. Die Abtreibungsfrage wird also auf der nationalen Ebene reguliert. Ein Recht auf Abtreibung würde auch der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des medizinischen Personals widersprechen.

In Deutschland und Österreich ist gesetzlich geregelt, dass niemand (DE: § 12 Abs. 1, 2 SchKG) bzw. kein Arzt oder Angehöriger bestimmter Medizinberufe (AT: § 97 Abs. 2 StGB) gezwungen werden darf, gegen sein Gewissen an einer Abtreibung mitzuwirken. Auch in der Schweiz ist die Gewissensfreiheit rechtlich garantiert, konkrete Regelungen zur Verweigerung einer Abtreibung aus Gewissensgründen fehlen aber auf Bundesebene.

Abtreibung ist in Deutschland nach den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches ab dem Einnisten der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Nidation) grundsätzlich verboten und strafbar. § 218a DE-StGB bestimmt 3 Ausnahmen von der Strafbarkeit.1 Die Rechtslage in Österreich und der Schweiz ist der in Deutschland ähnlich: Abtreibung ist grundsätzlich strafbar, konkrete Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Die Voraussetzungen variieren in z.T. wesentlichen Details (vgl. §§ 96 ff. AT-StGB bzw. §§ 118 ff CH-StGB).

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