Berliner Gericht höhlt Gewissensfreiheit für Apotheker in “Pille danach”-Urteil aus

  • Apotheker war vor Gericht, weil er aus Gewissensgründen „Pille danach“ nicht verkaufte. Die Apothekerkammer beschuldigte ihn 2018 eines Berufsvergehens und argumentierte, dass das Präparat zur „Grundversorgung“ gehöre. 
  • Mündliches Urteil: Apotheker, die den Verkauf nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, müssen den Beruf aufgeben.
  • ADF International unterstützt den Apotheker seit sechs Jahren im wichtigsten Präzedenzfall zur Gewissensfreiheit in Deutschland 

Berlin (28. Juni 2024) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Woche in einem hoch ambivalenten Urteil einen Apotheker vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung freigesprochen und die Berufung der Apothekerkammer kostenpflichtig zurückgewiesen. Zugleich hat es aber die Gewissensfreiheit von Apothekern in Berlin in Frage gestellt.  

In der mündlichen Urteilsverkündigung erläuterte der vorsitzende Richter, die „Pille danach“ sei ein zugelassenes Arzneimittel, es gebe kein „Prüfrecht“ für Pharmazeuten und die individuelle Gewissensfreiheit sei dem Versorgungsauftrag untergeordnet. Ein Apotheker, der die Abgabe bestimmter Präparate nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, müsse seinen Beruf aufgeben. 

“Die sogenannte „Pille danach“ zu verkaufen, kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Jetzt werden Apotheker es schwerer haben und könnten sich aus Gewissensgründen gezwungen sehen, ihren geliebten Beruf aufzugeben."

„Ich bin sehr erleichtert, dass das Gericht die von der Apothekerkammer gegen mich beantragte Sanktion abgelehnt hat. Ich bin Apotheker geworden, um die Gesundheit von Menschen zu fördern, sogar Leben zu retten. Die sogenannte „Pille danach“ zu verkaufen, kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, weil sie möglicherweise abtreibende Wirkung hat. Das Gericht hat sich hinter meine Haltung gestellt. Es fand kein Verschulden in meiner Weigerung aus Gewissensgründen. Bestürzt hat mich aber die Begründung. Jetzt werden Apotheker es schwerer haben und könnten sich aus Gewissensgründen gezwungen sehen, ihren geliebten Beruf aufzugeben, “ so der Apotheker Andreas Kersten nach der Urteilsverkündigung. 

Hintergrund: Anklage gegen gewissenhaften Apotheker 

Seit 2018 betrieb die Apothekerkammer Berlin ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Pharmazeuten und (damaligen) Inhaber der Undine-Apotheke Andreas Kersten. Er hatte sich aus Gewissensgründen stets geweigert, die sogenannte „Pille danach“ vorrätig zu haben und zu verkaufen. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin gab Kersten daraufhin im November 2019 recht.   

Das Gericht hielt damals fest, dass Apotheker sich auf die Gewissensfreiheit berufen können. Die Apothekerkammer legte aber Berufung gegen das Urteil ein und Kersten musste seitdem auf seinen Berufungsprozess warten. Schon der lange Prozess wurde für ihn zur Strafe. 

Gewonnen und doch verloren 

Formell sprach das Gericht Andreas Kersten am 26.06.2024 im konkreten Fall vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung frei. Es wies die Berufung der Apothekerkammer vollumfänglich zurück und erlegte ihr die Verfahrenskosten auf.  

Nach einem Verfahren durch mehrere Instanzen und nach über 5 Jahren Unsicherheit ist jetzt klar, dass Andreas Kersten in seiner Gewissensnot nicht schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen hat. Darüber freuen wir uns. Skandalös ist aber die Begründung des Urteils. Das Gericht führte zunächst nur mündlich aus, dass sich Apotheker zukünftig zwischen ihren Überzeugungen und ihrem Beruf entscheiden müssen. Wir werden die Begründung genau prüfen,“ sagte Dr. Felix Böllmann, der Leiter der europäischen Rechtsabteilung von ADF International nach der Urteilsverkündung. ADF International unterstützte Kerstens Fall seit sechs Jahren als wichtigen Präzedenzfall in Deutschland. 

Böllmann weiter: „Das Oberverwaltungsgericht Berlin setzt sich mit seiner Argumentation in direkten Widerspruch zum internationalen Recht. Grundrechte müssen effektiv garantiert werden, nicht nur auf dem Papier. Aber die Argumentation des Gerichts lässt der Gewissensfreiheit keinen Raum. Gewissenskonflikte müssen im Rechtsstaat, der sowohl Gewissens-, als auch Berufsfreiheit garantiert, anders als durch einen Berufswechsel gelöst werden.“ 

Die Begründung des Gerichts wirkt auch im Hinblick auf die offizielle Handlungsempfehlungen der Bundesapothekerkammer „Rezeptfreie Abgabe von oralen Notfallkontrazeptiva (‚Pille danach‘)“ fragwürdig. Darin werden dem Apotheker umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten auferlegt – zur Sicherstellung der richtigen Anwendung und damit zum Schutz der Bevölkerung.  

Zu den umfassenden Beratungspflichten passt es nicht, Apotheker unter Berufung auf den Versorgungsauftrag dazu zu zwingen, jedes Präparat auf Nachfrage und ungeachtet etwaiger Bedenken zu verkaufen,“ sagte Böllmann. 

„Pille danach“: potenziell abtreibendes Präparat 

Neben weiteren gefährlichen Nebenwirkungen ist die „Pille danach“ auch wegen ihrer potenziell abtreibenden Wirkung umstritten. Meist wird das Präparat zur Verzögerung des Eisprungs und dadurch der Verhinderung der Verschmelzung von Eizelle und Spermium verwendet. Allerdings wirkt die „Pille danach“ auch nidationshemmend, das heißt die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle in die Gebärmutter wird verhindert. Ein bereits gezeugter Mensch würde in diesem Fall abgetrieben.  

Niemand darf zu einer Handlung gezwungen werden, die seinem Gewissen deutlich widerspricht – vor allem nicht, wenn es um Leben und Tod geht. Wer als Apotheker oder Mediziner deswegen Probleme bekommt oder Zwang erfährt, kann sich gerne bei uns melden. Gemeinsam können wir die Gewissensfreiheit verteidigen. Berufsverbote aus Gewissensgründen sind eines den Grundrechten verpflichteten Rechtstaates unwürdig,“ schloss Böllmann.  

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“Sagt das nicht den Eltern”: Lehrerin (OÖ) zeigt Sexfilm in Volksschule – “Man kann auch Sex haben mit Menschen, die man nicht gerne mag”

  • Oberösterreichische Lehrerin verstörte Kinder in der Volksschule mit sexualisierten Inhalten, und täuschte Eltern darüber. Mädchen berichten nach übergriffigem Unterricht von Alpträumen mit Vergewaltigung. 
  • Betroffene Mutter: „Sexualisierung hat in der Volksschule nichts zu suchen.“ ADF International unterstützt die Eltern und ihre Kinder in ihrem Bemühen um Transparenz, Schutz und Elternrechte. 
  • Laut einem Bericht der KRONE hat die zuständige Behörde (Bildungsdirektion OÖ) ein Verfahren gegen die Lehrerin eingestellt – die Eltern sind schockiert. 

Vöcklabruck/Wien (21. Juni 2024)Eine Lehrerin im Bezirk Vöcklabruck hat Volksschulkinder mehrmals durch übergriffigen Sexualunterricht verstört. Sie brachte ihnen Details über Oralverkehr bei, zwang sie pornographische Inhalte anzusehen und verbot den Kindern, über die Vorgänge mit ihren Eltern zu sprechen. 

Eine Lehrplanänderung sieht seit Herbst 2023 umfassenden Sexualunterricht in fast allen Schulfächern vor. Die sogenannte „Sexualpädagogik der Vielfalt” beruht auf den umstrittenen “WHO-Standards für Sexualaufklärung”. Durch unklare und ideologisch gefärbte Begriffe wie “Geschlechtsidentitäten” oder “Diversitätskompetenz” werden Kinder gezielt sexualisiert. Diese Form der Sexualaufklärung ermöglicht übergriffiges Verhalten durch Kinder, Erwachsene und Pädagogen, wie in dem Fall in Oberösterreich. 

„Unsere Tochter wurde ihrer Kindheit beraubt, geschädigt und verstört. Es ist inakzeptabel, dass Volksschulkinder durch mehr als nur unangemessene Inhalte verstört werden und so Schutzbarrieren vor Missbrauch fallen,“ sagte einer der betroffenen Mütter.  

Die zuständige Bildungsdirektion mauert und schützte weder Eltern noch Kinder, sondern deckt das Fehlverhalten der Lehrerin. Die Eltern fühlen sich mehrmals übergegangen: Nicht nur die Lehrerin informierte sie nicht über hochsensible sexualisierte Inhalte, auch die Bildungsdirektion ging intransparent vor. Von der Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen die Lehrerin erfuhren die Eltern aus den Medien. Die in Wien ansässige Menschenrechtsorganisation ADF International unterstützt die Eltern rechtlich. 

“Unsere Tochter wurde ihrer Kindheit beraubt, geschädigt und verstört. Es ist inakzeptabel, dass Volksschulkinder durch mehr als nur unangemessene Inhalte verstört werden und so Schutzbarrieren vor Missbrauch fallen."

Vorgeschichte: Schule verspricht Besserung   

Im November 2022 hatte die Lehrerin den Drittklässlern (echte) Fotos von diversen Sexualpraktiken gezeigt. Daraufhin fragte ein Kind ihre Mutter, “warum die Frau des Pipal vom Mann im Mund nimmt” und, ob die Mutter, “das beim Papa auch macht”. 

Die Kinder waren nach dem Unterricht sichtlich verstört“, berichtet eine der Mütter. Nach Beschwerden der Eltern versprachen die Schulleitung und die entsprechende Lehrerin, zukünftig von solch unangemessenen Inhalten abzusehen.  

Ein Jahr später: wieder übergriffiger Sexualkundeunterricht  

Die gleiche Lehrerin der inzwischen vierten Klasse teilte den Eltern ein Jahr später mit, dass sie im Dezember 2023 die Kinder auf den Unterricht mit einer Hebamme vorbereiten möchte. Dabei geht sie auf gleiche Art und Weise vor wie im Jahr zuvor: Sie informiert die Eltern über einen unproblematischen Workshop, verschweigt aber die Inhalte ihres „Vorbereitungsunterrichts”, der dann völlig altersunangemessen verlief.  

Nach dem Unterricht der Lehrerin erzählen mehrere Mädchen der Klasse von verstörenden Inhalten: Die Lehrerin legte besonderen Fokus auf Oralsex. Unter anderem sagte sie, dass man auch gemeinsam Sex habe, wenn „man sich nicht so mag” – deswegen sei ein Kondom wichtig.  

Vier Mädchen, Anna, Emilie, Dorothea und Clara (Namen geändert) berichten von ihrem Ekel. Gedächtnisprotokolle der Kinder liegen vor. Die Mädchen bestätigten, dass die Lehrerin immer wieder konkrete Sexualpraktiken angesprochen habe und detailreich in Wort und Bild beschrieb – auch nachdem die Kinder zu verstehen gaben, dass sie das nicht wollten. Außerdem zwang sie die Kinder, für bestimmte Sexualpraktiken präparierte Kondome herumzureichen.  

„Unsere Tochter war völlig verstört, als sie aus dem Unterricht nach Hause kam. Der Inhalt war in keiner Weise altersgerecht,“ sagte die Mutter eines der Kinder. 

Lehrerin zeigt pornographischen Film in der Schule 

Wenige Wochen darauf, im Dezember 2023, zeigte die Lehrerin den Kindern einen pornographischen Film, in dem laut den Kindern echte Schauspieler stöhnend sexuelle Handlungen darstellten. Eine Mutter berichtete: „Die Kinder waren so unendlich entsetzt und schockiert.“  

Die Lehrerin spulte die Szene mit dem Geschlechtsakt immer wieder zurück und zwang die Kinder die Szene anzusehen. Mehrere Kinder berichten es seien verschiedene Sexualpraktiken detailliert zu sehen gewesen (u.a. wiederum Oralsex).  

Die Mütter sind schockiert: „Wir hätten niemals gedacht, dass unsere neunjährige Tochter mit solch unangemessenen Inhalten konfrontiert werden würde.“ 

Weder die Schule noch die Lehrerin hatte die Eltern informiert. Zwei Mädchen berichteten nach dem Film von Alpträumen, in denen sie missbraucht wurden.  

Dr. Felix Böllmann, Anwalt bei der Menschenrechtsorganisation ADF International, setzt sich für Elternrechte und Kinderschutz ein. In Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin vor Ort unterstützt er die Eltern: „Es ist unfassbar, was hier vorgefallen ist. Neben den unangemessenen Inhalten ist auch die Intransparenz seitens der Schule problematisch. Eltern haben das vorrangige Recht und die Verantwortung, für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder Entscheidungen zu treffen.“  

Die Lehrerin schärfte dagegen den Kindern ein, dass sie weder mit den Eltern noch mit anderen über den Film reden dürften. Die Kinder berichten von Einschüchterungen, vor allem wenn sie ihren Eltern von den Inhalten des Sexualunterrrichts erzählten.  

Hintergrund: WHO-Standards und neue Lehrpläne mit verstörenden Inhalten 

Unter Berufung auf die sogenannten WHO-Standards wurden mit Wirkung ab Anfang des Schuljahres 2023/24 die Lehrpläne für die österreichischen Schulen geändert. Sexualaufklärung soll seitdem fächerübergreifend vermittelt werden. Die WHO-Standards für Sexualaufklärung in Europa wurden 2010 in Zusammenarbeit mit der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und dem Hochschullehrer Uwe Sielert erarbeitet. Sielert ist einer der bekanntesten Sexualpädagogen im deutschsprachigen Raum. Seiner Ansicht nach ist Sexualität die „Lebensenergie“, die freigesetzt und aktiviert werden muss. Seinen offiziellen Empfehlungen zufolge sollten 4-jährige an Masturbation herangeführt werden und Grundschüler die Kriterien für „akzeptablen Sex“ erlernen. Ebenfalls noch in der Grundschule stehen nach den WHO-Standards Orgasmus und Entwicklung von Geschlechtsidentität auf dem Programm.  

Kentler, Sielert und die WHO-Standards 

Forschungen zeigen deutlich, dass die Sexualisierung (z.B. durch Pornographie, altersunangemessene Inhalte usw.) von Kindern Schutzbarrieren abbaut und Missbrauch ermöglicht. Helmut Kentler, der wichtigste Lehrer von Uwe Sielert und von ihm als „väterlichen Freund“ bezeichnet, war der Erfinder des sogenannten Kentler-Experiments: In Berlin brachte Kentler in den 70er und 80er Jahren Kinder in die Obhut vorbestrafter Pädophiler. Die Berliner Senatsverwaltung förderte das.  

Kentler nannte seine Sexualpädagogik das „emanzipatorische Konzept“. In Anlehnung daran spricht Sielert bei sich vom „neo-emanzipatorischen Konzept“. 

„Eltern sollten von den Hintergründen des ‚neo-emanzipatorischen Konzepts‘ der ‚Sexualpädagogik der Vielfalt‘ wissen und über die Missbrauchsgefahr informiert sein. Kinder haben ein Recht auf erstklassigen Unterricht und müssen vor Ideologie geschützt werden. Niemand kann das besser als liebevolle Eltern, die ihr Kind am besten kennen und das Beste für die Kinder wollen. Kentler, Sielert, und die WHO-Standards haben deswegen an Schulen nichts verloren,“ sagte Dr. Felix Böllmann.  

Die Fotos können gerne im Zusammenhang mit diesem Fall und Angabe der Bildquelle (ADF International) kostenlos verwendet werden.

Europas höchstes Menschenrechtsgericht bestätigt Recht auf Leben und Schutz vor assistiertem Suizid

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist die Klage des ungarischen Staatsbürgers Dániel Karsai ab, der sich mit ärztlicher Assistenz selbst töten wollte.
  • Das Urteil bestätigt das Recht von 46 Europäischen Staaten (darunter Deutschland, Schweiz und Österreich) ihre Bürger vor Euthanasie und assistiertem Suizid zu schützen.
  • ADF International intervenierte in dem Fall und argumentierte, dass Staaten die Pflicht haben, das Recht auf Leben zu schützen. Denn: es gibt kein „Recht zu sterben“.
Jean Paul ECHR

Straßburg (13. Juni 2024) – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Recht auf Leben gestärkt. Das Gericht wies eine Klage ab, die darauf abzielte, die assistierten Suizid in Ungarn zu erzwingen. Der ungarische Staatsbürgers Daniel Karsai, der an einer fortschreitenden neurodegenerativen Krankheit leidet, hatte gegen Ungarn und dessen Verbot von Suizidbeihilfe geklagt. 

"Wir fühlen mit Herrn Karsai und beten dafür, dass er die bestmögliche Behandlung bekommt. Aber das von ihm vor Gericht angestrebte Ergebnis hätte letztlich viele Leben gefährdet. Ein sogenanntes ‚Recht zu sterben‘ gibt es nicht und darf es nicht geben"

„Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die den grundlegenden Lebensschutz in Ungarn aufrechterhält. Wir fühlen mit Herrn Karsais und beten dafür, dass er die bestmögliche Behandlung bekommt. Aber das von ihm vor Gericht angestrebte Ergebnis hätte letztlich viele Leben gefährdet. Ein sogenanntes ‚Recht zu sterben‘ gibt es nicht und darf es nicht geben„, sagte Jean-Paul Van De Walle, Legal Counsel bei ADF International und leitender Anwalt in dem Fall.

ADF International intervenierte in dem Fall. In dem Schriftsatz hieß es: „Die Streichung solcher Bestimmungen aus dem Gesetz schafft ein gefährliches Szenario, in dem Druck auf schutzbedürftige Menschen ausgeübt wird, ihr Leben zu beenden, aus Angst (ob gerechtfertigt oder nicht), eine Belastung für Angehörige, Betreuer oder einen Staat zu sein, dem es an Ressourcen mangelt.“

Gericht: Keine Verpflichtung, „Zugang zu assistiertem Suizid zu gewähren“

In seiner Entscheidung kam das Gericht zu dem Schluss, dass es, wie von ADF International argumentiert, „keine Grundlage für die Schlussfolgerung gibt, dass den Mitgliedstaaten geraten wird, geschweige denn, dass sie verpflichtet sind, Zugang zu assistiertem Suizid zu gewähren“ (§ 143)

Dr. Felix Böllmann, deutscher Anwalt und Leiter der europäischen Rechtsabteilung bei ADF International, sagte: “Das Urteil aus Straßburg ist deutlich: Kein Staat muss assistierten Suizid legalisieren. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 die Rechtsprechung des EGMR sehr einseitig interpretiert. Verbote von Euthanasie und assistiertem Suizid sind im Einklang mit dem international garantierten Recht auf Leben.” 

Weitere Informationen finden Sie hier (auf Englisch).

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