Gebet vor Abtreibungseinrichtung in Regensburg endgültig erlaubt

  • Stadt hebt Auflagen auf – Erfolg für Religions- und Versammlungsfreiheit  
  • ADF International begrüßt Ausgang als „klares Bekenntnis zum Rechtsstaat“ 

Regensburg (6. November 2025) – Ein wichtiger Sieg für Religions- und Versammlungsfreiheit: Nach den erfolgreichen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Stadt Regensburg ihre Beschränkungen für Gebetsversammlungen vor einer Abtreibungseinrichtung vollständig aufgehoben. Nach Angaben des anwaltlichen Vertreters geschah dies, weil die Stadt das Hauptverfahren höchstwahrscheinlich verloren hätte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss klar, dass das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) keine pauschalen Verbotszonen („Bannmeilen“) für Meinungsäußerungen vorsieht. Friedliche Versammlungen sind weiterhin erlaubt – auch im 100-Meter-Radius um Abtreibungseinrichtungen. Der Verein Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland e.V. darf seine monatlichen Gebetswachen damit auch weiterhin wie gewohnt in rund 40 Metern Entfernung zur Einrichtung abhalten.  

ADF International unterstützte den Verein im Verfahren gemeinsam mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Schmidt (Leisnig), der die rechtliche Vertretung übernahm. Im neuen Bescheid der Stadt Regensburg vom 24. Oktober 2025 übernimmt die Stadt ausdrücklich die Begründung der Gerichte und macht sie sich zu eigen. Damit ist das Verfahren faktisch abgeschlossen – ein vollständiger Erfolg für die Klägerseite. 

„Dieser Ausgang ist ein klares Bekenntnis zum Rechtsstaat: Friedliches Gebet darf nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Die Entscheidungen zeigen, dass das Ende 2024 geänderte Bundesgesetz keine pauschalen Verbote vor Ort rechtfertigt. Grundrechte gelten auch vor Abtreibungseinrichtungen.“

Juristischer Erfolg mit Signalwirkung 

Der Prozessvertreter des Vereins, Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Schmidt, begrüßte die Entscheidungen als „sehr erfreulich“: 

„Unzulässige Angriffe auf die Religionsfreiheit und die Versammlungsfreiheit konnten abgewehrt werden. Der Vorgang hat allerdings auch erschreckende Züge: Die im Verfahren offengelegten Akten zeigen, dass durch die Bundestagsabgeordnete Dr. Carolin Wagner (SPD) offenbar politischer Druck auf die Stadt ausgeübt wurde, um das Einschreiten gegen die Gebetsvigil zu erzwingen. Skandalös ist, welchen starken Einfluss parteipolitische Seilschaften auf eine zur Neutralität verpflichtete Behörde nehmen konnten. Alarmierend ist zudem, dass heute schon christliche Symbolik oder das Bild eines ungeborenen Kindes als ‚angsteinflößend‘ gelten sollen.“ 

Die Stadt Regensburg hatte im Sommer 2025 unter Berufung auf das Ende 2024 geänderte SchKG eine 100-Meter-Verbotszone um Abtreibungseinrichtungen verhängt. Auch innerhalb der Stadtverwaltung gab es dazu offenbar unterschiedliche Auffassungen: Während das Rechtsamt die Gebetsmahnwachen für rechtmäßig erachtete, ergingen die beschränkenden Auflagen auf Weisung der politischen Spitze, die – nach Aktenlage – ihrerseits auf Druck eines Mitglieds der Bundes-SPD handelte.  

Im gerichtlichen Eilverfahren wurde bestätigt, dass die Auflagen tatsächlich aller Voraussicht nach rechtswidrig waren. Eine parteipolitische Einflussnahme gegen geltendes Recht konnte damit abgewehrt werden. Es bedurfte dazu aber der Anrufung der Gerichte.  

Gerichte bestätigen: Gesetz bietet keine Grundlage für pauschale Verbote 

Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte in einer Eilentscheidung bereits am 14. August 2025 entschieden, dass die monatlichen Gebetswachen weiterhin stattfinden dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies am 23. September 2025. Beide Gerichte stellten klar, dass das SchKG keine ausreichende Grundlage für pauschale Verbote friedlicher Versammlungen bietet. 

Im Anschluss an diese Entscheidungen hob die Stadt Regensburg am 24. Oktober 2025 die Beschränkungen offiziell auf und erklärte das Verfahren für erledigt. Der Verein stimmte dem zu und beantragte, dass die Stadt die Kosten trägt. 

„Wegweisende Rechtsprechung“ 

Laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmidt wurde damit eine „wegweisende, versammlungs- und lebensschutzfreundliche Rechtsprechung“ geschaffen. ADF International bewertet das Ergebnis als positives Signal für alle, die ihr Grundrecht auf Religionsausübung friedlich wahrnehmen wollen. 

„Diese Entscheidung schützt die Freiheit der Versammlung, der Meinungsäußerung und der öffentlichen Glaubensbekundung – Grundpfeiler jeder freien Gesellschaft.“ so Dr. Böllmann abschließend. 

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Gerichte sichern Gebet vor Abtreibungseinrichtung in Regensburg 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am 23. September, dass das Schwangerschaftskonfliktgesetz keine Bannmeile um Abtreibungskliniken vorschreibe, in der abtreibungskritische Meinungsäußerungen generell verboten seien. Damit bestätigte das Gericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2025, dass die monatlichen Gebetswachen von Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland e.V. (Helfer Deutschland e.V.) bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin wie gewohnt etwa 40 Meter vor einer Abtreibungseinrichtung stattfinden dürfen.

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„Lebensschutz ist Staatsauftrag“ – Menschenrechtsexperte Felix Böllmann spricht beim Marsch für das Leben in Köln 

Beim diesjährigen Marsch für das Leben in Köln trat am Sonntag Felix Böllmann, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung bei ADF International in Wien, als einer der Hauptredner auf. In seiner Ansprache vor ca. 2.000 Teilnehmern betonte Böllmann die grundlegende Bedeutung des Lebensrechts und rief zum gesellschaftlichen Einsatz für den Schutz des menschlichen Lebens auf – besonders dort, wo es am verletzlichsten ist.

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Ampelregierung kriminalisiert ehrenamtliche Helfer und Beter: Bis zu 5.000€ Bußgeld in neuen Zensurzonen 

  • Beschluss laut Bundesregierung ohne „konkrete zahlenmäßige Erkenntnisse“. 
  • Rechtsexperte Dr. Böllmann: „Belästigung ist bereits verboten und das ist gut so. Friedliches Gebet, Hilfe und auch Meinungsäußerung sind aber vom Grundgesetz stark geschützt.“ 
  • ADF International verteidigt in Deutschland und Europa mehrere Menschen erfolgreich, die für friedliches Gebet und Hilfsangebot vor Gericht kamen: „Werden weiter dagegen vorgehen!“  

Berlin (5. Juli 2024) – Am letzten Sitzungstag vor der Sommerpause will die Bundesregierung die Einführung von Zensurzonen um abtreibungsbezogene Einrichtungen durch den Bundestag bringen. Menschen, die nach Inkrafttreten der Änderungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz friedlich in einem Umkreis von 100 Metern beten oder Hilfe anbieten, könnten dann bis zu 5.000€ Bußgeld drohen 

“Die Einführung von Zensurzonen schadet der Gesellschaft und nützt nur Abtreibungsorganisationen, die schon seit langem dafür lobbyieren. Die Grundrechte sind auf der Seite der friedlichen Beter. Aber ganz unabhängig davon, was man über Abtreibung denkt, schadet die Zensur von Hilfsangebot und Überzeugung jedem."

„Niemand kann friedliches Gebet verbieten. Das geplante Gesetz ist unnötig. Einen Beleg dafür, dass „zunehmend Protestaktionen“ stattfinden oder „Schwangere gezielt in belästigender Weise angesprochen oder konfrontiert“ würden, blieb die Bundesregierung auch auf mehrfache Nachfrage schuldig. Stattdessen wird dieses weltanschaulich motivierte Projekt unter dem Applaus der Abtreibungslobby im Höchst-Tempo durch das Parlament gepeitscht. Verfassungsgüter wie das Recht auf Leben, die Meinungsäußerungsfreiheit oder die Glaubensfreiheit spielen keine Rolle,“ meint dazu Anwalt und Grundrechtsexperte Dr. Felix Böllmann, der Leiter der Europäischen Rechtsabteilung bei der Menschenrechtsorganisation ADF International.  

„Einführung von Zensurzonen schadet der Gesellschaft.“ 

„Die Einführung von Zensurzonen schadet der Gesellschaft und nützt nur Abtreibungsorganisationen, die schon seit langem dafür lobbyieren. Die Grundrechte sind auf der Seite der friedlichen Beter. Aber ganz unabhängig davon, was man über Abtreibung denkt, schadet die Zensur von Hilfsangebot und Überzeugung jedem,“ so Böllmann weiter.  

Das neue Gesetz schränkt die Meinungs- und Religionsfreiheit stark ein. Verhaltensweisen, die lediglich „geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion“ zu bewirken, werden mit Bußgeld bedroht. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte Dritter im konkreten Fall soll es nicht ankommen. Solche drastischen Einschränkungen der Grundrechte sind weder erforderlich, noch verhältnismäßig. Nach der Häufigkeit von problematischen Vorfällen gefragt, gab die Bundesregierung zu: „Konkrete zahlenmäßige Erkenntnisse … liegen der Bundesregierung nicht vor.“ 

ADF International unterstützte in den letzten Jahren mehrere Menschen, die friedlich vor Abtreibungsberatungsstellen beteten. Das Urteil der Gerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht fiel positiv aus: Gebetsversammlungen dürften nicht pauschal verboten werden. 

„Wir stehen an der Seite von friedlichen Lebensschützern. Versammlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit kommen allen Menschen zugute. Lebensschützer müssen aber auch jetzt keine Angst haben, ihre Meinung zu äußern, zu beten oder Hilfe anzubieten. Das Gesetz ist vage formuliert und es wird viele Versuche geben es zu missbrauchen. Aber die Grundrechte gelten weiterhin – auch in der Nähe eine Abtreibungsorganisation. Wer Probleme bekommt, angegriffen oder angeklagt wird, kann sich gerne bei unserem Team melden. Gemeinsam können wir die Freiheit vor übergriffigen Lobbyorganisationen und Ideologen schützen,“ schloss Dr. Felix Böllmann.  

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Berliner Gericht höhlt Gewissensfreiheit für Apotheker in “Pille danach”-Urteil aus

  • Apotheker war vor Gericht, weil er aus Gewissensgründen „Pille danach“ nicht verkaufte. Die Apothekerkammer beschuldigte ihn 2018 eines Berufsvergehens und argumentierte, dass das Präparat zur „Grundversorgung“ gehöre. 
  • Mündliches Urteil: Apotheker, die den Verkauf nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, müssen den Beruf aufgeben.
  • ADF International unterstützt den Apotheker seit sechs Jahren im wichtigsten Präzedenzfall zur Gewissensfreiheit in Deutschland 

Berlin (28. Juni 2024) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Woche in einem hoch ambivalenten Urteil einen Apotheker vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung freigesprochen und die Berufung der Apothekerkammer kostenpflichtig zurückgewiesen. Zugleich hat es aber die Gewissensfreiheit von Apothekern in Berlin in Frage gestellt.  

In der mündlichen Urteilsverkündigung erläuterte der vorsitzende Richter, die „Pille danach“ sei ein zugelassenes Arzneimittel, es gebe kein „Prüfrecht“ für Pharmazeuten und die individuelle Gewissensfreiheit sei dem Versorgungsauftrag untergeordnet. Ein Apotheker, der die Abgabe bestimmter Präparate nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, müsse seinen Beruf aufgeben. 

“Die sogenannte „Pille danach“ zu verkaufen, kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Jetzt werden Apotheker es schwerer haben und könnten sich aus Gewissensgründen gezwungen sehen, ihren geliebten Beruf aufzugeben."

„Ich bin sehr erleichtert, dass das Gericht die von der Apothekerkammer gegen mich beantragte Sanktion abgelehnt hat. Ich bin Apotheker geworden, um die Gesundheit von Menschen zu fördern, sogar Leben zu retten. Die sogenannte „Pille danach“ zu verkaufen, kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, weil sie möglicherweise abtreibende Wirkung hat. Das Gericht hat sich hinter meine Haltung gestellt. Es fand kein Verschulden in meiner Weigerung aus Gewissensgründen. Bestürzt hat mich aber die Begründung. Jetzt werden Apotheker es schwerer haben und könnten sich aus Gewissensgründen gezwungen sehen, ihren geliebten Beruf aufzugeben, “ so der Apotheker Andreas Kersten nach der Urteilsverkündigung. 

Hintergrund: Anklage gegen gewissenhaften Apotheker 

Seit 2018 betrieb die Apothekerkammer Berlin ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Pharmazeuten und (damaligen) Inhaber der Undine-Apotheke Andreas Kersten. Er hatte sich aus Gewissensgründen stets geweigert, die sogenannte „Pille danach“ vorrätig zu haben und zu verkaufen. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin gab Kersten daraufhin im November 2019 recht.   

Das Gericht hielt damals fest, dass Apotheker sich auf die Gewissensfreiheit berufen können. Die Apothekerkammer legte aber Berufung gegen das Urteil ein und Kersten musste seitdem auf seinen Berufungsprozess warten. Schon der lange Prozess wurde für ihn zur Strafe. 

Gewonnen und doch verloren 

Formell sprach das Gericht Andreas Kersten am 26.06.2024 im konkreten Fall vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung frei. Es wies die Berufung der Apothekerkammer vollumfänglich zurück und erlegte ihr die Verfahrenskosten auf.  

Nach einem Verfahren durch mehrere Instanzen und nach über 5 Jahren Unsicherheit ist jetzt klar, dass Andreas Kersten in seiner Gewissensnot nicht schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen hat. Darüber freuen wir uns. Skandalös ist aber die Begründung des Urteils. Das Gericht führte zunächst nur mündlich aus, dass sich Apotheker zukünftig zwischen ihren Überzeugungen und ihrem Beruf entscheiden müssen. Wir werden die Begründung genau prüfen,“ sagte Dr. Felix Böllmann, der Leiter der europäischen Rechtsabteilung von ADF International nach der Urteilsverkündung. ADF International unterstützte Kerstens Fall seit sechs Jahren als wichtigen Präzedenzfall in Deutschland. 

Böllmann weiter: „Das Oberverwaltungsgericht Berlin setzt sich mit seiner Argumentation in direkten Widerspruch zum internationalen Recht. Grundrechte müssen effektiv garantiert werden, nicht nur auf dem Papier. Aber die Argumentation des Gerichts lässt der Gewissensfreiheit keinen Raum. Gewissenskonflikte müssen im Rechtsstaat, der sowohl Gewissens-, als auch Berufsfreiheit garantiert, anders als durch einen Berufswechsel gelöst werden.“ 

Die Begründung des Gerichts wirkt auch im Hinblick auf die offizielle Handlungsempfehlungen der Bundesapothekerkammer „Rezeptfreie Abgabe von oralen Notfallkontrazeptiva (‚Pille danach‘)“ fragwürdig. Darin werden dem Apotheker umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten auferlegt – zur Sicherstellung der richtigen Anwendung und damit zum Schutz der Bevölkerung.  

Zu den umfassenden Beratungspflichten passt es nicht, Apotheker unter Berufung auf den Versorgungsauftrag dazu zu zwingen, jedes Präparat auf Nachfrage und ungeachtet etwaiger Bedenken zu verkaufen,“ sagte Böllmann. 

„Pille danach“: potenziell abtreibendes Präparat 

Neben weiteren gefährlichen Nebenwirkungen ist die „Pille danach“ auch wegen ihrer potenziell abtreibenden Wirkung umstritten. Meist wird das Präparat zur Verzögerung des Eisprungs und dadurch der Verhinderung der Verschmelzung von Eizelle und Spermium verwendet. Allerdings wirkt die „Pille danach“ auch nidationshemmend, das heißt die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle in die Gebärmutter wird verhindert. Ein bereits gezeugter Mensch würde in diesem Fall abgetrieben.  

Niemand darf zu einer Handlung gezwungen werden, die seinem Gewissen deutlich widerspricht – vor allem nicht, wenn es um Leben und Tod geht. Wer als Apotheker oder Mediziner deswegen Probleme bekommt oder Zwang erfährt, kann sich gerne bei uns melden. Gemeinsam können wir die Gewissensfreiheit verteidigen. Berufsverbote aus Gewissensgründen sind eines den Grundrechten verpflichteten Rechtstaates unwürdig,“ schloss Böllmann.  

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Regierung gibt zu: Zensurzonen-Plan um Abtreibungsorganisationen ohne „konkrete zahlenmäßige Erkenntnisse“

Nimm meine Hand un nicht mein Leben
  • In der Fastenzeit beten auch in Deutschland wieder Menschen in der Nähe von Abtreibungsorganisationen.
  • Ein neuer Gesetzesentwurf plant, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark einzuschränken: Bis zu 5000€ für Verhalten, das „verwirrend“ wirken könnte.
  • Nach der Häufigkeit von problematischen Vorfällen gefragt, gab die Bundesregierung kürzlich zu: „Konkrete zahlenmäßige Erkenntnisse … liegen der Bundesregierung nicht vor.“

BERLIN (14. Februar 2024) – Ab dem heutigen Aschermittwoch treffen sich in Deutschland und vielen weiteren Ländern wieder verstärkt Lebensschützer zum gemeinsamen Gebet. In den vergangenen Wochen hatte ein neuer Gesetzesentwurf für Verunsicherung und Diskussionen gesorgt: Das Vorhaben, das zurzeit vom Bundesrat behandelt wird, sieht die Einführung von Zensurzonen vor und Bußgelder von bis zu 5000€ bei Verhalten, das „verwirrend“ oder „verstörend“ wirken könnte.

Dabei ist unklar, ob die Regierung die friedlichen Gebete verbieten möchte. Rechtsexperte und Leiter der europäischen Rechtsabteilung bei ADF International Dr. Felix Böllmann ist sich sicher: „Friedliches Gebet kann nicht verboten werden. Die Überzeugung, dass jedes Leben schützenswert ist und Unterstützung verdient, ist nicht kriminell. Die Einführung von Zensurzonen schadet der Gesellschaft und nützt nur Abtreibungsorganisationen, die schon seit langem dafür lobbyieren. Die Grundrechte sind auf der Seite der friedlichen Beter. Unabhängig davon, was man über Abtreibung denkt, schadet die Zensur von Hilfsangebot und Überzeugung jedem.

Doch was soll genau verboten werden? Sind Belästigungen, gar Hass und Hetze, wie die Bundesfamilienministerin unlängst behauptete, vor Abtreibungsorganisationen tatsächlich ein akutes, landesweites Problem? Auf Anfrage gab die Bundesregierung kürzlich zu: „Konkrete zahlenmäßige Erkenntnisse … liegen der Bundesregierung nicht vor.“ (Quelle)

„Die Bundesregierung will etwas verbieten, weiß aber nicht was und warum.“

Friedliche Gebetsversammlungen sollten vom Staat geschützt, nicht bekämpft werden. Die Bundesregierung will etwas verbieten, weiß aber nicht was und warum. Das ist gesetzgeberischer Blindflug! Dadurch entsteht ausschließlich Verwirrung, und zwar bei rechtstreuen Bürgern, die sich für eine gute Sache engagieren ebenso, wie bei Polizeibeamten und Ordnungsamtsmitarbeitern, die die vagen Verbotstatbestände dann vor Ort umsetzen müssten“, so Dr. Felix Böllmann.

Eine neue Informationsseite fasst die Infos zu Zensurzonen zusammen: www.adfinternational.org/de/zensurzonen