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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte untergräbt Recht auf Leben von ungeborenen Kindern mit Behinderung

  • Das polnische Verfassungstribunal hat 2020 die eugenische Abtreibung aufgrund einer Behinderung für verfassungswidrig erklärt; nun entscheidet Europas höchstes Gericht gegen das Verfassungstribunal, anstatt den Schutz für ungeborenes Leben mit Behinderung zu bekräftigen.

  • Das Gericht Urteil im Fall A.R. gegen Polen verletzt staatliche Souveränität durch Entscheidung gegen Schutz für ungeborenes Leben

  • ADF International interveniert in diesem Fall

STRASSBURG (18. November) – Auf die Beschwerde einer Frau hin, die für eine Abtreibung ins Ausland gereist war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Urteil gegen Polen ausgesprochen. Hintergrund war das Urteil des polnischen Verfassungstribunals von 2020, das Abtreibungen aufgrund einer Behinderung des ungeborenen Kindes für verfassungswidrig erklärt hatte. Diese wegweisende nationale Entscheidung bestätigte, dass ungeborene Kinder mit Behinderung den gleichen rechtlichen Schutz verdienen, und erkannte die inhärente Würde jedes Menschen an.

Nun hat Europas höchstes Gericht im Fall A.R. gegen Polen eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt, der das Recht auf Privat- und Familienleben schützt. Das Urteil folgt einer ähnlichen Entscheidung des Gerichts im Fall M.L. gegen Polen (2023). In beiden Fällen verzichtete der Gerichtshof darauf, ein falsches Recht auf Abtreibung zu bestätigen. Stattdessen kritisierte er Polen dafür, wie das Urteil des Verfassungstribunals von 2020 – das Abtreibungen aufgrund einer Behinderung beendet hatte – eingeführt wurde, und bezeichnete die Änderung als zu abrupt und unzureichend kommuniziert.

„Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verantwortung, das fundamentale Recht auf Leben zu verteidigen. Stattdessen schwächt dieses Urteil den Schutz ungeborener Kinder mit Behinderung. Kein ungeborenes Kind sollte aufgrund einer Diagnose diskriminiert und seines Lebens beraubt werden.”

Gericht überschreitet demokratische Grenzen

Die juristische Menschenrechtsorganisation, die in dem Verfahren interveniert hatte, argumentierte, dass Staaten durch ihr nationales Rechtssystem ungeborene Kinder mit lebensverkürzenden Erkrankungen oder Behinderungen vor diskriminierenden Abtreibungen schützen dürfen.

„Mit diesem Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in eine Angelegenheit eingemischt, die eindeutig in die Zuständigkeit Polens fällt. Polen hat sowohl das souveräne Recht als auch die Pflicht, jedes unschuldige menschliche Leben zu schützen. Das polnische Verfassungsgericht hat mutig gehandelt, um Kinder mit Behinderungen bereits vor der Geburt vor Diskriminierung zu schützen – ein Ziel, das vollständig im Einklang mit dem internationalen Menschenrecht steht“, sagte Böllmann.

Das Subsidiaritätsprinzip, ein Grundpfeiler des Systems der Europäischen Menschenrechtskonvention, verlangt vom Gericht, nationale verfassungsrechtliche Verfahren und kulturelle Werte zu respektieren, insbesondere in Bereichen, in denen es um ethisch-moralische Fragen geht.

M.L. gegen Polen

In dem Fall M.L. gegen Polen, über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember 2023 entschied, stellte der Gerichtshof fest, dass Polen gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstoßen hat. Die Anklägerin, war mit einem Kind schwanger, bei dem eine schwere fetale Anomalie diagnostiziert worden war. Sie hätte nach polnischem Recht ursprünglich Anspruch auf einen legalen Schwangerschaftsabbruch gehabt, bis das polnische Verfassungsgericht diesen Abbruchgrund im Jahr 2020 aufhob. In Folge reiste sie für den Eingriff ins Ausland.

Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass dieser Eingriff in ihr Privatleben nicht „im Einklang mit dem Gesetz“ stand, weil das Verfassungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und daher keine ausreichende Legitimität nach rechtsstaatlichen Grundsätzen besessen habe. Eine Verletzung von Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) stellte das Gericht jedoch nicht fest; ebenso lehnte es eine gesonderte Prüfung nach Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) ab.

Wie im Fall M.L. gegen Polen konzentriert sich das Urteil in A.R. gegen Polen auf Verfahrensfragen, beispielsweise wie sich das Gesetz geändert hat und ob die Menschen dies vorhersehen konnten.

Reformrufe innerhalb des Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst hat – über den Europarat und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Konvention – deutlich gemacht, dass Reformbedarf besteht. Im Mai 2025 unterzeichneten neun EU-Staaten (Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen) einen gemeinsamen Brief, in dem sie zu einer „offenen und unvoreingenommenen Diskussion“ über die Auslegung der Konvention aufrufen. Sie warnten davor, dass sich das System zu weit von demokratischen Entscheidungen auf nationaler Ebene entfernt haben könnte. Die Länder betonten, dass sich das Konventionssystem möglicherweise von der demokratischen Willensbildung und dem Beurteilungsspielraum souveräner Staaten gelöst habe und daher eine Überprüfung und Reform der Straßburger Struktur erforderlich sei.

„Dieses Urteil sendet ein besorgniserregendes Signal, dass der Gerichtshof erneut bereit ist, seine Rolle zu überschreiten. Der Gerichtshof sollte zu seinem ursprünglichen Auftrag zurückkehren: dem Schutz echter Menschenrechte und nicht der Erfindung vermeintlicher Rechte“, so Böllmann.

ADF International fordert die europäischen Institutionen auf, ihr Bekenntnis zum Schutz des menschlichen Lebens zu erneuern und das Recht souveräner Staaten zu verteidigen, Gesetze im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen und moralischen Grundsätzen zu gestalten.

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