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Gebet vor Abtreibungseinrichtung in Regensburg endgültig erlaubt

  • Stadt hebt Auflagen auf – Erfolg für Religions- und Versammlungsfreiheit  
  • ADF International begrüßt Ausgang als „klares Bekenntnis zum Rechtsstaat“ 

Regensburg (6. November 2025) – Ein wichtiger Sieg für Religions- und Versammlungsfreiheit: Nach den erfolgreichen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Stadt Regensburg ihre Beschränkungen für Gebetsversammlungen vor einer Abtreibungseinrichtung vollständig aufgehoben. Nach Angaben des anwaltlichen Vertreters geschah dies, weil die Stadt das Hauptverfahren höchstwahrscheinlich verloren hätte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss klar, dass das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) keine pauschalen Verbotszonen („Bannmeilen“) für Meinungsäußerungen vorsieht. Friedliche Versammlungen sind weiterhin erlaubt – auch im 100-Meter-Radius um Abtreibungseinrichtungen. Der Verein Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland e.V. darf seine monatlichen Gebetswachen damit auch weiterhin wie gewohnt in rund 40 Metern Entfernung zur Einrichtung abhalten.  

ADF International unterstützte den Verein im Verfahren gemeinsam mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Schmidt (Leisnig), der die rechtliche Vertretung übernahm. Im neuen Bescheid der Stadt Regensburg vom 24. Oktober 2025 übernimmt die Stadt ausdrücklich die Begründung der Gerichte und macht sie sich zu eigen. Damit ist das Verfahren faktisch abgeschlossen – ein vollständiger Erfolg für die Klägerseite. 

„Dieser Ausgang ist ein klares Bekenntnis zum Rechtsstaat: Friedliches Gebet darf nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Die Entscheidungen zeigen, dass das Ende 2024 geänderte Bundesgesetz keine pauschalen Verbote vor Ort rechtfertigt. Grundrechte gelten auch vor Abtreibungseinrichtungen.“

Juristischer Erfolg mit Signalwirkung 

Der Prozessvertreter des Vereins, Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Schmidt, begrüßte die Entscheidungen als „sehr erfreulich“: 

„Unzulässige Angriffe auf die Religionsfreiheit und die Versammlungsfreiheit konnten abgewehrt werden. Der Vorgang hat allerdings auch erschreckende Züge: Die im Verfahren offengelegten Akten zeigen, dass durch die Bundestagsabgeordnete Dr. Carolin Wagner (SPD) offenbar politischer Druck auf die Stadt ausgeübt wurde, um das Einschreiten gegen die Gebetsvigil zu erzwingen. Skandalös ist, welchen starken Einfluss parteipolitische Seilschaften auf eine zur Neutralität verpflichtete Behörde nehmen konnten. Alarmierend ist zudem, dass heute schon christliche Symbolik oder das Bild eines ungeborenen Kindes als ‚angsteinflößend‘ gelten sollen.“ 

Die Stadt Regensburg hatte im Sommer 2025 unter Berufung auf das Ende 2024 geänderte SchKG eine 100-Meter-Verbotszone um Abtreibungseinrichtungen verhängt. Auch innerhalb der Stadtverwaltung gab es dazu offenbar unterschiedliche Auffassungen: Während das Rechtsamt die Gebetsmahnwachen für rechtmäßig erachtete, ergingen die beschränkenden Auflagen auf Weisung der politischen Spitze, die – nach Aktenlage – ihrerseits auf Druck eines Mitglieds der Bundes-SPD handelte.  

Im gerichtlichen Eilverfahren wurde bestätigt, dass die Auflagen tatsächlich aller Voraussicht nach rechtswidrig waren. Eine parteipolitische Einflussnahme gegen geltendes Recht konnte damit abgewehrt werden. Es bedurfte dazu aber der Anrufung der Gerichte.  

Gerichte bestätigen: Gesetz bietet keine Grundlage für pauschale Verbote 

Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte in einer Eilentscheidung bereits am 14. August 2025 entschieden, dass die monatlichen Gebetswachen weiterhin stattfinden dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies am 23. September 2025. Beide Gerichte stellten klar, dass das SchKG keine ausreichende Grundlage für pauschale Verbote friedlicher Versammlungen bietet. 

Im Anschluss an diese Entscheidungen hob die Stadt Regensburg am 24. Oktober 2025 die Beschränkungen offiziell auf und erklärte das Verfahren für erledigt. Der Verein stimmte dem zu und beantragte, dass die Stadt die Kosten trägt. 

„Wegweisende Rechtsprechung“ 

Laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmidt wurde damit eine „wegweisende, versammlungs- und lebensschutzfreundliche Rechtsprechung“ geschaffen. ADF International bewertet das Ergebnis als positives Signal für alle, die ihr Grundrecht auf Religionsausübung friedlich wahrnehmen wollen. 

„Diese Entscheidung schützt die Freiheit der Versammlung, der Meinungsäußerung und der öffentlichen Glaubensbekundung – Grundpfeiler jeder freien Gesellschaft.“ so Dr. Böllmann abschließend. 

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